Satzung des Kreisverbandes Wilhelmshaven

Ohne Gewähr – es gilt die vom Vorstand herausgegebene gedruckte Fassung.

§ 1 Zweck

(1) Die Freie Demokratische Partei ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechtes und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischern Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.

(2) Die FDP strebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen anderer Staaten mit dem Ziel an, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Sie ist Mitglied der Föderation der Liberalen und Demokratischen Parteien der Europäischen Gemeinschaft (ELD) und der Liberalen Internationale.

§ 2 Kreisverband

(1) Der Kreisverband führt den Namen "Freie Demokratische Partei Kreisverband Wilhelmshaven"

(2) Der Kreisverband umfaßt das Gebiet der Stadt Wilhelmshaven.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Wilhelmshaven.

(4) Der Kreisverband gliedert sich in Stadtbezirke.

Der Kreishauptausschuss bestimmt die Grenzen der Stadtbezirke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und und Satzungen der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Stimmrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien Demokratischen Partei sein. Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes voraus.

(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.

(4) Besonders verdiente Mitglieder können auf Beschluß des Kreisparteitages zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes des Kreisverbandes, in dem der Bewerber wohnt (§7 BGB), erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluß über die Aufnahme.

(2) § 3 Abs. 2 und 3 der Landessetzung finden Anwendung.

Landessatzung, § 3:

(2) Wird ein Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber, die Entscheidung des Bezirksvorstandes beantragen. Fällt der Bezirksvorstand binnen drei Monaten nach Antragstellung keine Entscheidung oder lehnt auch er den Aufnahmeantrag ab, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist auf die Möglichkeit der Anrufung des Bezirksvorstandes und des Landesvorstandes hinzuweisen.

(3) Der Bezirksvorstand oder der Landesvorstand können einem Aufnahmebeschluß widersprechen. Die Frist endet einen Monat nach Zugang der Meldung zur Zentralkartei. über den Widerspruch entscheidet der Landesvorstand. Während des Verfahrens ruht die Mitgliedschaft.

(3) Die Zugehörigkeit zum Kreisverband ist für alle in Gebiet des Kreisverbandes wohnenden Parteimitglieder verbindlich und wird durch den Eintritt in die FDP oder den Zuzug in das Gebiet des Kreisverbandes begründet.

(4) Der Landesvorstand kann den Beitritt zu einem anderen Kreisverband zulassen. § 3 Abs. 5 der Landessatzung findet Anwendung.

(5) In begründeten Ausnahmefällen, die der Zustimmung des Landesvorstandes; bedürfen,

a. kann in Abweichung von Absatz 1 die, Mitgliedschaft auch durch Beschluß eines Kreisverbandes erworben werden, in dem der Bewerber nicht wohnt,

b. und kann in Abweichung von Absatz 4 ein Parteimitglied in einem Kreisverband Mitglied sein, in dem es nicht wohnt.

Die Zustimmung des Landesvorstandes setzt voraus, daß ein schriftlicher Antrag des Bewerbers oder Mitgliedes vorliegt und die betroffenen Kreisverbände Gelegenheit hatten, sich dazu zu äußern.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung, der Landessatzung und der Bundessatzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod,

  2. Austritt,

  3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP in Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe,

  4. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder Stimmrechts,

  5. Aufgabe des Wohnsitzes im Geltungsbereich des Parteiengesetzes bei Ausländern,

  6. Ausschluß.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

(3) Für Ordnungsmaßnahmen und den, Ausschluß und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitgliedes gelten § 7 der Landessatzung und die Landesschiedsordnung.

Landessatzung, § 7:

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

  1. Verwarnung,

  2. Verweis,

  3. Enthebung von einem Parteiamt,

  4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,

  5. Ausschluß nach Maßgabe des Abs. 2.

Die Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2, 3 und 4 können auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere bei Verletzung der richterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung vor.

(3) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand in Verfahren zur Enthebung von einem Parteiamt für die Dauer des Verfahrens das betroffene Mitglied vor der Ausübung des Parteiamtes und in Verfahren über den Ausschluß aus der Partei das betroffene Mitglied von der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte ausschließen.

(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sind verpflichtet, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus der Fraktion auszuschließen.

§ 7 Landesverband und Kreisverband

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der Organe der Bundespartei und des Landesverbandes sind verbindlich.

(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderer Parteien oder Wählergruppen bei allgemeinen Wahlen sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zu setzen.

Organe des Kreisverbandes sind

  1. der Kreisparteitag,

  2. der Kreishauptausschuß,

  3. der Kreisvorstand.

§ 9 Keisparteitag

(1) der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.

(2) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. In geraden Jahren findet er bis zum 30.6. statt. Er ist vom Kreisvorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Außerordentliche Kreisparteitage müssen vom Kreisvorsitzenden mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:

  1. durch Beschluß des Kreishauptausschusses,

  2. durch Beschluß des Kreisvorstandes,

  3. von mindestens 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes (per 1. Januar 1980: 9 Mitglieder).

(4) Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt schriftlich, per Fax oder E-Mail. Für den Beginn der Fristen ist das Datum des Poststempels maßgebend.

§ 10

(1) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, stimmberechtigt nur solche, die ihre Beiträge für das Vorjahr entrichtet haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(2)Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(3) Der Kreisparteitag faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ist in den Satzungen der Partei und in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlußfassung oder eine Wahl festgelegt, hat der Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, daß die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

§ 11

(1) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

  1. Genehmigung der Tagesordnung,

  2. Rechenschaftsbericht,

  3. Rechnungsprüfungsbericht;

  4. in jedem zweiten Jahr (Wahljahr) auch:

  5. Entlastung des Kreisvorstandes,

  6. Wahl des Kreisvorstandes,

  7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern,

  8. Wahl von Delegierten zum Bezirksparteitag, Landeshauptausschuß und Landesparteitag.

  9. In geraden Jahren: Wahl von Delegierten zum Bezirksparteitag, Landesparteitag und Landeshauptausschuss.

(2) Anträge zum Kreisparteitag sind schriftlich einzureichen.

§ 12

Für die Wahlen gelten die Vorschriften des § 4 der Landesgeschäftsordnung und die Wahlgesetze.

Landesgeschäftsordnung, § 4:

(1) Schriftlich und geheim erfolgen die Wahlen:

  1. der Deleglerten und Ersatzdelegierten zu den Organen der Bundespartei und zur Bundesvertreterversammlung,

  2. zu den Organen des Landesverbandes, zur Landesvertreterversammlung und zum Landesschiedsgericht,

  3. zu den Organen der Gebietsverbände,

  4. der Bewerber für Volksvertretungen.

(2) Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und die Satzungen nichts anderes vorschreiben.

(3) Bei den Wahlen zum Landesvorstand und zu den Vorständen der Gebietsverbände entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen (unveränderte oder als Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel) werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Werden in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt, so ist teilweise Stimmenthaltung zulässig.

(4) Hat bei den Einzelwahlen keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50 v. H. der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abggeben worden sind. Hat bei der Stichwahl kein Bewerber die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine weitere Stichwahl statt.

Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Wahlleiters. Hat im ersten Wahlgang der einzige Kandidat die absolute Mehrheit nicht erreicht oder haben bei nur zwei Bewerbern diese zusammen nicht mehr als 50 v.H. der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wird neu gewählt. Gibt es bei dieser Neuwahl nur einen Kandidaten und erhält dieser mehr Nein- als Ja-Stimmen, so bleibt die Position unbesetzt.

(5) Sind in einem Wahlgang mehrere Kandidaten zu wählen, so errechnet sich die absolute Mehrheit nach der Gesamtzahl der für die einzelnen Kandidaten abgegebenen Stimmen geteilt durch die Anzahl der jeweils zu besetzenden Stellen. Wenn nicht genügend Kandidaten die absolute Mehrheit erhalten, so findet zwischen den stimmstärksten Kandidaten eine Stichwahl statt. Dabei werden für jede noch zu besetzende Stelle bis zu zwei Kandidaten in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmen, bei gleicher Stimmenzahl auch mehr Kandidaten zugelassen. In diesem Wahlgang sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichbeit entscheidet das Los aus der Hand des Wahlleiters. Bleibt für eine Stichwahl nur ein Kandidat übrig, so findet für die noch zu besetzende Stelle eine Neuwahl statt.

(6) Bei den Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten:

  1. zum Bundesparteitag,

  2. zum Bundeshauptausschuß,

  3. zur Bundesvertreterversammlung,

  4. zum Landesparteitag,

  5. zum Landeshauptausschuß,

  6. zum Landesvertreterversammlung,

  7. zum Bezirksparteitag,

  8. zum Kreishauptausschuß

wird in einem oder mehreren Wahlgängen abgestimmt. Es ist zulässig, in demselben Wahlgang auch die Ersatzdeleglerten zu wählen. Jeder Stimmzettel darf höchstens so viele Namen enthalten, wie Delegierte, bzw. Ersatzdeleglerte zu wählen sind. Andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Es gelten diejenigen als gewählt, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben (relative Mehrheit).

(7) Bei den Wählen der Bewerber zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze. Im übrigen gelten die Absätze 3, 4, und 5. Bei der Aufstellung von Landeslisten und Kommunalwahlvorschlägen werden die Bewerber in Einzelwahlen gewählt, wenn die Wählversammlung nicht beschließt, mehrere Bewerber in einem Wahlgang zu wählen.

(8) Jeder gewählte Kandidat ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Er hat sich unverzüglich zu erklären. Die Erklärung kann schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.

§ 13 Kreishauptausschuß

(1) Der Kreishauptausschuß ist die ständige Vertretung des Kreisparteitages. Er nimmt zu allen grundsätzlichen Fragen politischer und organisatoriscber Art Stellung. Seine Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht vom Kreisparteitag aufgehoben oder abgeändert werden.

(2) Der Kreishauptausschuß tagt monatlich, weitere Sitzungen können beantragt werden von drei Kreishauptausschuß-Mitgliedern. Der Kreishauptausschuß wird einberufen von Vorsitzenden mit einer Frist von drei Tagen.

(3) Der Kreishauptausschuß wird geleitet vom Vorsitzenden. Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er tagt grundsätzlich öffentlich.

(4) Der Kreishauptausschuß setzt sich zusammen aus:

  1. den fünf Vorstandsmitgliedern,

  2. zusätzlich mindestens sechs weiteren Mitgliedern mit beratender Stimme

  3. den Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes und

  4. den Mandatsträgern des Kreisverbandes.

§ 14 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages, (des Kreishauptausschusses) unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der FDP.

(3) Vertreter des Kreisverbandes ist der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Er vertritt den Kreisverband allein gerichtlich und außergerichtlich.

über außergewöhnliche Maßnahmen, die der Kreisvorsitzende oder sein Stellvertreter ohne vorausgegangenen Beschluß des Kreisvorstandes treffen, müssen sie diesem innerhalb von zwei Wochen berichten.

(4) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes einberufen. Im Fall der Verhinderung der Vorsitzenden kann, auch ein anderes Mitglied des Kreisvorstandes einberufen.

(5) An den Sitzungen des Vorstandes können Mitglieder des Kreisverbandes teilnehmen.

§ 15 Beitragsordnung

(1) Die Höhe des Mindestbeitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Landesverbandes,

(2) Der Kreisverband kann durch Beschluß des Vorstandes in begründeten Ausnahmefällen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise erlassen.

§ 16

(1) Der Kreisverband zieht die Beiträge ein. Er kann den Beitragseinzug den Ortsverbänden übertragen. Der Kreisparteitag setzt die Anteile des Beitrages fest, die auf den Kreisverband bzw, die Ortsverbände entfallen.

(2) Der Kreisvorstand führt den nach §7, Abs. 1 der Landessatzung (Beitragsordnung) festgesetzter. Beitragsanteil an den Landesverband ab.

§ 17

(1) Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

(2) Der Kreisverband ist zu ordnungsmäßiger Buchführung verpflichtet.

(3) Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsmäßige Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnem der von Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Geldbestände, die Buch- und Belegführung zu gewähren.

(4) Für die Rechnungsprüfung gilt §26, Abs. 4 und 5 der Landessatzung entsprechend.

(5) Am Schluß eines jeden Geschäftsjahres ist von den Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung sachlich und formal zu prüfen, über alle Kassen- und Rechnungsprüfungsfragen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(6) Ernstliche Beanstandungen sind von den Rechnungsprüfern unverzüglich dem Kreisvorstand zu melden.

(7) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Kassen der Ortsverbände im Rahmen der Einnahmerechnung jährlich zu überprüfen.

§ 18

(1) soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt, gelten die Landessatzung und die Landesgeschäftsordnung entsprechend.

(2) Die Geschäftsordnung des Kreisverbandes ist die Geschäftsordnug des Landesverbandes.

§ 19

über Anträge auf Satzungsänderungen kann ein Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekanntgemacht worden sind. Satzungsänderungen können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Beschluß des Kreisparteitages vom 3. März 1987 in Kraft.

Änderungen sind innerhalb eines Monats der Landesgeschäftsstelle zu übersenden.